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Allgemeine Geschäftsbedingungen1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) haben ab dem
1. April 2008 Gültigkeit bis auf Widerruf durch abgeänderte AGBS. Die vor diesem
Datum gültigen AGBS werden hiermit außer Kraft gesetzt. 2. Die AGB der TransPack-Krumbach GmbH (im nachfolgenden
Firma genannt) umfassen Verkaufs- und Einkaufsbedingungen für alle
Rechtsgeschäfte, die mit der Beschaffung und dem Vertrieb von Waren und
Leistungen, also der Geschäftstätigkeit der Firma, zu tun haben. Für
Bestellungen (von Kunden) aus dem Katalog gelten grundsätzlich diese AGB. 3. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Verkaufs-
(Lieferanten der Firma) oder Einkaufsbedingungen (Kunden der Firma)
verpflichten die Firma nicht, auch wenn die Firma nicht ausdrücklich
widerspricht. Bei Annahme der Lieferung (Kunden) bzw. Annahme der Bestellung
(Lieferanten) gelten diese AGB für das jeweilige Geschäft als individuell
vereinbart. Ein etwaiger Widerspruch gegenüber den AGBS der Firma ist ihr
unverzüglich und schriftlich anzuzeigen. Diesen AGB entgegenstehende AGBS haben
nur dann Gültigkeit, wenn sie von der Firma schriftlich anerkannt werden. II. Verkaufsbedingungen (Liefer- und Zahlungsbedingungen) 1.Vertragsabschluss 1.1 Die Angebote der Firma sind freibleibend, Bestellungen
von Kunden, gleich auf welchem Wege sie der Firma zugehen, bedürfen der Annahme
durch die Firma mittels Auftragsbestätigung
(AB) oder Ausführung durch Lieferung. Die Außendienstmitarbeiter bzw.
Handelsvertreter der Firma haben keine Abschlussvollmacht. Die AB der Firma ist
rechtsverbindlich, es sei denn, der Kunde widerspricht. 1.2 Abrufaufträge, Rampen- und Streckengeschäfte und
sonstige kundenbezogene Vertragsabschlüsse, die die Firma gegenüber ihrem
Lieferanten verpflichten, sind grundsätzlich verbindlich abzunehmen. 1.3 Etwaige Kosten für Entwürfe, Zeichnungen, Klischees,
Druckvorlagen, Werkzeuge oder sonstige von der Firma zu erbringende
Aufwendungen werden bei der ersten
Lieferung in vollem Umfang berechnet. Sie bleiben Eigentum der Firma, genau so
wie das Urheberrecht von der Firma geltend gemacht wird. Das Eigentum bzw. das
Urheberrecht kann gegen Entgelt erworben werden. 1.4 Etwaige Entsorgungskosten gehen zu Lasten des Kunden. 1.5 Bei telefonisch erteilten Aufträgen übernimmt die Firma
keine Gewähr für etwaige Verständnisfehler. 1.6 Aktionsware steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit 1.7 Für alle Angaben über Qualität, Farbe, Mengen, Maße und
Gewichte gelten die handelsüblichen Toleranzen entsprechend den Gepflogenheiten
der Papier- Kunststoff- und Verpackungsmittelindustrie der BRD. Mengenmäßige
Abweichungen nach oben und unten von 10%, bei Kartonagen bis 20% müssen
toleriert werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. 2. Preise Alle Preise für Waren und Leistungen der Firma verstehen
sich ab Lager in € netto, ohne Umsatzsteuer, Fracht und Verpackung. Gleiches
gilt auch für den Verkaufskatalog und Aktionsangebote, jeweils für den
Gültigkeitszeitraum. Mit dem Erscheinen eines neuen Kataloges oder neuen
Aktionsangebotes werden die bisherigen gültigen Preise ungültig. Für irrtümlich
gemachte Preis- und Mengenangaben sowie Beschreibungen siehe Punkt II.1.1. Für
Kleinaufträge unter € 25,00 kann die Firma einen Aufschlag verlangen.
Grundsätzlich gelten die am Tag der Auslieferung gültigen Lieferpreise,
insbesondere dann, wenn der Kunde schuldhaft Abnahmefristen überschreitet.
Falls bis zum Liefertag wesentliche Änderungen der Preisgrundlagen eintreten
sollten (wie Preiserhöhungen bei Grundstoffen), behält sich die Firma eine
angemessene Anpassung der Verkaufspreise vor. Preisänderungen während der
Kataloglaufzeit sind möglich. Die Kunden werden darüber informiert. 3. Lieferung und Verzug Lieferzeitangaben gelten nur annähernd, es sei denn, sie
sind von der Firma verbindlich bestätigt. Ereignisse höherer Gewalt, Verzug des
Lieferanten, Bonitätsprüfungen des Kunden, Rohstoffengpässe bei den Herstellern
oder sonstige, nicht von der Firma zu vertretende Lieferstörungen führen zu
einer angemessenen Verlängerung der Lieferzeit. Teillieferungen sind zulässig,
Abschlagszahlungen kann die Firma in angemessenem Umfang in Rechnung stellen. Kommt die Firma in Lieferverzug, kann der Kunde nach Ablauf
einer von ihm gesetzten Nachfrist (wenigstens 2 Wochen) vom nicht erfüllten
Teil des Vertrags zurücktreten. Bereits ausgeführte Teillieferungen sind vom
Rücktritt ausgeschlossen, es sei denn, diese Teillieferung ist für seine Zwecke
nicht verwendbar. Weitergehende Rechtsansprüche, insbesondere
Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen, mit Ausnahme von Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit. Auf jeden Fall bleibt der Schadensersatzanspruch auf den
Wert der Gesamtlieferung beschränkt. Die Firma behält sich im Übrigen ebenfalls
das Recht vor, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn die
Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar wird. Bei den Geschäftsarten nach II 1.2 ist die Abnahme durch den
Kunden Hauptleistungspflicht. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, ist die Firma
berechtigt mit einer angezeigten Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag
zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen oder auf Nacherfüllung zu bestehen und den
Verzugsschaden geltend zu machen. Die Firma ist in diesen Fällen ebenfalls
berechtigt nach Überschreiten der Nachfrist anderweitig über die Ware zu
verfügen. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich auf Gefahr des Kunden,
auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist oder die Firma die Beförderung
übernimmt. Wird der Versand ohne Zutun der Firma verzögert, steht die Anzeige
der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Der Gefahrenübergang erfolgt mit
Übergabe der Lieferung an Frachtführer/Paketdienste oder bei Beladung.
Transportversicherungen deckt die Firma nur nach schriftlichem Verlangen des
Bestellers und auf seine Kosten. Erfolgen, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist,
innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten keine Abrufe, ist die Firma
berechtigt, Teilmengen in vierwöchigen Abständen so zu liefern und zu
berechnen, dass die letzte Teilrechnung am Ende des maximalen Einlagerungszeitpunktes
erfolgt. Jede Teillieferung / Teilrechnung ist vierzehn Tage vorher durch
Setzen einer vierzehntägigen Abnahmefrist anzukündigen. Nimmt der Käufer die Ware auch nach Setzung einer Nachfrist
nicht an, kann die Firma vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der
Leistung verlangen. Sollten Abnahmestörungen eintreten, die der Kunde zu
vertreten hat, behält sich die Firma vor Kosten zu berechnen (Zinsen und
Lagergeld). Eine Stornierung eines Auftrages ist nicht möglich, insoweit die Firma
bereits gegenüber dem Lieferanten durch Vertrag gebunden ist. Ab einem
Auftragswert von € 150,00 netto erfolgt die Lieferung „Frei Bordsteinkante“,
darunter gehen Porto/Frachtkosten zu Lasten des Kunden. Das Entladen des
Transportfahrzeuges erfolgt durch bzw. auf Kosten und Risiko des Kunden. Bei Auslieferung gibt die Firma oder der Lieferant
(Streckengeschäfte) die Ausführung vor. Gibt der Kunde eine Versandart vor, so
gehen zusätzliche Kosten zu seinen Lasten. 4. Gewährleistung Die Firma übernimmt keine Haftung dafür, dass die gelieferte
Ware für die vom Käufer vorgesehenen Zwecke geeignet ist, es sei denn, es
wurden Eigenschaften schriftlich zugesichert. Auf Warenmuster lassen sich keine
zugesicherten Eigenschaften begründen. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel oder
Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde sie zu verantworten hat
(u. a. Nichtbeachtung von Bedienungsanleitungen, unsachgemäßer Gebrauch oder
Umgang, Verschleiß, höhere Gewalt). Die Ware ist bei Anlieferung vom Kunden auf Mängel zu
untersuchen. Mängel sind der Firma
unverzüglich, nach Lieferung, schriftlich anzuzeigen. Etwaige Annahmevermerke
des Kunden („unter Vorbehalt“) auf den Warenbegleitpapieren erkennt die Firma
nicht an. Wurde die Ware bereits ganz oder teilweise weiter verarbeitet, so
liegt dies im Gefahrenbereich des Kunden. Er hat sich vor Aufnahme der
Weiterverarbeitung hinsichtlich der Warenkonformität zu vergewissern. Mit der schriftlichen Anzeige hat der
Kunde die Ware zu separieren, als gesperrt zu kennzeichnen und so zu lagern,
dass keine Schäden auftreten können. Der
Kunde hat den Zugang zur Besichtigung der gesperrten Ware durch Beauftragte der
Firma zuzulassen. Kommt der Kunde seiner Pflicht zur Gefahrensicherung nicht
nach oder sind Zweifel vorhanden, dass etwaige Mängel vom Kunden zu
verantworten sind, entfallen Gewährleistungsansprüche. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge behebt die Firma
den Mangel nach ihrer Wahl und angemessener Frist entweder durch
Ersatzlieferung, Nachbesserung oder Kaufpreisminderung. Kommt die Firma in
Lieferungs- oder Leistungsverzug (angemessene Nachfrist) kann der Kunde vom
Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere
Schadensersatz, sind, außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
ausgeschlossen. In jedem Fall bleiben etwaige Ansprüche auf den Wert der
Warenlieferung beschränkt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung
anderer, nicht vertragskonformer Ware (Falschlieferungen). Eine Mängelrüge entbindet den Kunden nicht von seiner
Verpflichtung, den Kaufpreis innerhalb der Zahlungsfristen zu entrichten. Er
kann in diesem Fall auch nicht die gesamte Lieferung zurückweisen oder den
Kaufpreis teilweise oder ganz einbehalten. Allgemein sind Rechte des Kunden gegenüber
der Firma, wie etwaige Gewährleistungsansprüche, nicht übertragbar. Im Garantie- oder Reparaturfall hat die Zusendung von
Geräten an die Adresse der Firma oder Servicestelle des Herstellers auf Gefahr
des Kunden fracht- und spesenfrei zu erfolgen. Die Ware muss ordnungsgemäß
verpackt sein. Etwaige an die Firma berechnete Frachtkosten hat der Kunde zu
tragen. 5. Rücknahme von Ware Zur geordneten Abwicklung von Warenrücksendungen hat sich
der Kunde mit der Firma ins Einvernehmen zu setzen. Rücksendungen ohne
vorhergehende Rücksprache werden von der Firma nicht angenommen. Im Normalfall besteht ein Rückgaberecht innerhalb von 14
Tagen. Im Fall einer Warenrücknahme, die der Kunde zu vertreten hat, wird eine
pauschale Bearbeitungsgebühr von 10% des Nettoauftragswertes berechnet. Wird
die Ware über 3 Monate nach Auslieferung zurückgenommen, werden 50% des
Nettoauftragswertes in Rechnung gestellt. Es werden nur unbeschädigte,
einwandfreie, funktionsfähige Produkte, in ihrer Originalverpackung,
zurückgenommen. Die Rücksendung geht zu Lasten des Kunden. Dies gilt nicht für
„personalisierte“ Produkte und Sonderanfertigungen sowie für Ware, die die
Firma nicht in ihrem Katalog bzw. sonstigen standardmäßigen Warenofferten
(Aktionsfaxe, Internetshop etc.) anbietet. Das Standard-Lieferprogramm ist dem
Kunden über den Katalog und den sonstigen Offerten bekannt. 6. Haftung 6.1 Für eine von uns zu vertretende Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Soweit uns weder
grob fahrlässiges noch vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haften wir
allerdings nur für den typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schaden. 6.2 Für alle übrigen Pflichtverletzungen haftet die Firma,
wenn ein Schaden durch einen gesetzlichen Vertreter oder durch einen Erfüllungsgehilfen
der Firma vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Ausgenommen
hiervon sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, für die die Firma nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften
haften. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzungen gegen
uns ausgeschlossen. 7. Kauf auf Probe Ein Kauf auf Probe von Maschinen, Geräten und Vorrichtungen
gilt nur für eine Zeit von 10 Tagen. Sollte innerhalb dieser Zeit die zur
Verfügung gestellte Sache nicht an die Firma zurückgeschickt werden, führt der
Kauf auf Probe zum Abschluss eines Kaufvertrages. Die Pro-Forma-Rechnung wird
damit zur Festrechnung. 8. Zahlungsbedingungen Die Rechnung wird erstellt, sobald die Ware zum Versand
bereitgestellt ist – Gleiches gilt für Teillieferungen. Ohne besondere
Vereinbarung ist der Rechnungsbetrag sofort fällig. Die Firma gewährt 2% Skonto
bei Bezahlung innerhalb von 14 Tagen, das Zahlungsziel beträgt längstens 30
Tage. Die Skontozusage hat nur dann Gültigkeit, wenn sich der Kunde mit der
Bezahlung früherer Rechnungen nicht im Rückstand befindet. Rechnungen für Dienstleistungen der Firma sind sofort fällig
und zu bezahlen. Skonto und Zahlungsziel sind in diesem Fall ausgeschlossen. Der Kunde gerät mit Ablauf von 30 Tagen nach Zugang der
Rechnung in Zahlungsverzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung bedarf. Im Fall
des Zahlungsverzugs werden vom Folgetag an Zinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem
Basiszinssatz nach § 247 BGB fällig, unbeschadet weitergehender Ansprüche. Die
Firma berechnet pauschale Mahnkosten von 5,00 € je Mahnung. Schecks werden vorbehaltlich der Einlösung durch den Kunden
angenommen, Wechsel vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit. Daraus
resultierende Finanzierungskosten gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde ist nicht berechtigt, außer bei unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen, Zahlungen zurückzuhalten
oder aufzurechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur ausüben, wenn sein
Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Zur Entgegennahme von Zahlungen sind nur Mitarbeiter
berechtigt, die sich mit einer schriftlichen Inkasso-Vollmacht, unterschrieben
von der Geschäftsleitung der Firma, ausweisen können. Alle Forderungen der Firma werden unabhängig etwaiger
Zahlungsfristen oder Laufzeiten von Wechseln oder sonstigen Papiere sofort
fällig, wenn die Zahlungsbedingungen vom Kunden nicht eingehalten werden oder
der Firma sonstige Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden
in Frage stellen. Die Firma kann in diesen Fällen Vorauszahlungen oder
Sicherheitsleistungen für anstehende Lieferungen/Leistungen verlangen, vom
Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Desgleichen kann die Firma die Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung
gelieferter Ware untersagen und eine Rückgabe zu Lasten des Kunden verlangen. Stellt der Käufer seine Zahlungen ein, wird gegen ihn ein
Insolvenzverfahren eröffnet oder strebt er einen außergerichtlichen Vergleich
an, so gelten alle eingeräumten Preisnachlässe und sonstige Vergünstigen als
nicht gewährt, insoweit noch Pflichten aus Verträgen offen sind. 9. Eigentumsvorbehalt 9.1 Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung aller
Forderungen (einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen,
Einlösungen von Schecks, Wechseln) Eigentum der Firma. 9.2 Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn
einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen
werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. 9.3 Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen
beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für die Firma, ohne
dass diese daraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum der Firma.
Bei einer Verarbeitung mit Fremdware erwirbt die Firma ein Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis der Wertanteile (Vorbehaltsware/Gesamtware). 9.4 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, Weiterverarbeitung
oder zum Einbringen von Vorbehaltsware in ein neues Produkt oder eine neue
Leistung nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit
der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Ziffer 9.6 auf die Firma
auch tatsächlich übergehen. 9.5 Die Befugnisse des Kunden über Vorbehaltsware zu
verfügen enden mit dem Widerruf durch die Firma. Dies trifft insbesondere zu,
wenn Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden aufkommen, bei
Zahlungseinstellung, im Insolvenzfall / Vergleichsfall. 9.6 Der Kunde tritt hiermit die Forderungen mit allen
Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an die Firma ab. Wurde
die Vorbehaltsware verarbeitet oder eingebracht und hat die Firma Miteigentum
erlangt, so steht ihr die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert ihrer Rechte an
der Ware zu. Hat der Kunde seine Forderung im Rahmen des echten Factoring an
einen Factor verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen
den Factor an die Firma ab. Die Firma nimmt die Abtretung an. 9.7 Der Kunde ist ermächtigt, solange er seinen
Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen.
Die Einziehungsermächtigung erlischt mit Widerruf durch die Firma (Zweifel an
der Kreditwürdigkeit – siehe oben). In diesem Fall ist die Firma durch den
Kunden bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die
Forderung selbst einzutreiben. Der Kunde ist verpflichtet, der Firma auf Verlangen eine
genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen auszuhändigen und der Firma
alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte
zu erteilen und die Überprüfung der Auskünfte zu gestatten. 9.8 Verpfändung oder
Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind
unzulässig. Von etwaigen Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des
Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen. 9.9 Nimmt die Firma aufgrund des Eigentumsvorbehalts den
Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn
die Firma dies ausdrücklich erklärt. Die Firma kann über die zurückgenommene
Ware frei verfügen. 9.10 Der Kunde ist verpflichtet, Vorbehaltsware
unentgeltlich und sorgfältig aufzubewahren und sie gegen Untergang oder Schäden
zu versichern. Der Kunde tritt etwaige Entschädigungsansprüche gegen
Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete in Höhe des Rechnungswertes
der Ware an die Firma ab. Die Firma übernimmt die Abtretung an. 9.11 Sämtliche Forderungen, sowie Rechte aus dem
Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen
bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die
die Firma im Interesse des Kunden eingegangen ist, bestehen. 10. Datenschutz Ihre personenbezogenen Daten werden im Rahmen des geltenden
Datenschutzrechtes verarbeitet und für die Abwicklung Ihrer Bestellung, für die
Bonitätsprüfung und für die Übermittlung von Produktangeboten durch die Firma
oder Unternehmen aus der Versandhandelsbranche verwendet. Für diese Zwecke
werden Ihre Daten auch an Service-Dienstleister weitergegeben. Der Nutzung und Weitergabe von Firma, Name und Adresse zu
Werbezwecken können Sie jederzeit widersprechen. Senden Sie der Firma hierzu
einfach eine Mitteilung auf den bekannten Kommunikationswegen. 11. Erfüllungsort und Gerichtsstand Als Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
aus den Vertragsverhältnissen gilt der Geschäftssitz der Firma, Krumbach/Schwaben, als vereinbart, falls der
Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. III. Schlussbestimmungen Die Firma ist berechtigt, geschäftsübliche Daten des Waren-
und Zahlungsverkehrs mittels EDV zu speichern, zu verarbeiten und zu
übermitteln (Hinweis im Sinne des BDSchG). Für die Vertragsverhältnisse zwischen der Firma und
Lieferanten/Kunden findet ausschließlich das Recht der BRD Anwendung. Etwaige
andere internationale Bestimmungen zum Vertragsrecht sind ausgeschlossen. Sollten Teile dieser AGB oder von Verträgen unwirksam sein,
so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile und des Vertrages nicht
berührt. Es gilt anstelle der unwirksamen Regelung eine solche Regelung als
vereinbart, die rechtlich und wirtschaftlich der unwirksamen am nächsten kommt. Sämtliche
Änderungen, Abweichungen, Ergänzungen dieser AGB bedürfen für ihre Wirksamkeit
der Schriftform. |
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